Der Beschuldigte holte die Straf- und Zivilklägerin zusammen mit seinem Kollegen, N.________, in Zürich am Flughafen ab und brachte die Straf- und Zivilklägerin anschliessend nach Bern in die Wohnung an der L.________ (Strasse). Weil die Straf- und Zivilklägerin in Afghanistan mutmasslich miterlebt hatte, wie eine ihrer Schülerinnen vergewaltigt worden war, fiel es ihr schwer, körperlichen Kontakt zuzulassen. Der Beschuldigte, der sich als Ehemann der Straf- und Zivilklägerin im Recht sah, den Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau zu vollziehen, versuchte aber immer wieder, sich der Straf- und Zivilklägerin körperlich zu nähern.