Er möchte die Fremdenpolizei daher auf diesem Weg informieren, dass er nicht länger mit seiner Frau zusammenleben wolle und sie nach Afghanistan zurückgeschickt werden könne. Er wolle keine Schritte wie eine Anmeldung oder Fürsorge für sie unternehmen (zum Ganzen pag. 402). Aus den aktenkundigen Nachrichten, welche die Straf- und Zivilklägerin von ihrer Familie erhielt, geht des Weiteren eindrücklich hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin – wie sie selbst stets angab – nicht nach Afghanistan zurückkehren konnte.