Die E-Mail, welche der Beschuldigte der Fremdenpolizei am 26. März 2018 um 5:19 Uhr – mithin kurze Zeit, nachdem die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung verlassen hatte – mit dem Betreff «Meine Frau, C.________» schrieb, untermauert sodann, dass der Beschuldigte nicht mit der Straf- und Zivilklägerin zusammenleben wollte, wenn die Ehe nicht vollzogen wird. Er beschrieb darin, dass sie im Jahr 2013 geheiratet hätten und die Straf- und Zivilklägerin am 5. März 2018 in die Schweiz eingereist sei. Weiter führte er aus, im letzten Monat habe sich leider gezeigt, dass von ihrer Seite keine Gefühle für ihn vorhanden seien.