803 Z. 2 ff.): «Wenn du dich scheiden lässt und nach Afghanistan zurückkommst, entweder werde ich selbst dich töten oder die Brüder dieses Mannes [gemeint des Beschuldigten].» (zum Ganzen mit Verweisen S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 921 f.). Die E-Mail, welche der Beschuldigte der Fremdenpolizei am 26. März 2018 um 5:19 Uhr – mithin kurze Zeit, nachdem die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung verlassen hatte – mit dem Betreff «Meine Frau, C.________» schrieb, untermauert sodann, dass der Beschuldigte nicht mit der Straf- und Zivilklägerin zusammenleben wollte, wenn die Ehe nicht vollzogen wird.