Zudem belegen sie, dass die Straf- und Zivilklägerin auch noch nach der Trennung massiv durch den Beschuldigten, durch dessen Familie und auch durch ihre eigene Familie unter Druck gesetzt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, versuchte der Beschuldigte danach ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen und spannte dafür auch Drittpersonen ein. Seine Familie sprach gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ausserdem Morddrohungen aus, welche die Fremdenpolizei als ernst einstufte. Der eigene Bruder der Straf- und Zivilklägerin sagte ihr gemäss ihren glaubhaften Aussagen schliesslich (pag. 803 Z. 2 ff.