Nach diesen Erwägungen bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Aussagen der Zeugen mit Vorsicht zu würdigen sind und die Version der Straf- und Zivilklägerin keinesfalls zu entkräften vermögen, sondern diese vielmehr untermauern, zumal der Beschuldigte die Zeugen wie bereits erwähnt nicht hätte aufbieten und instruieren müssen, wenn sich die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Vorfälle nicht ereignet hätten.