19.18 Z. 211, Z. 215 und Z. 230 ff.). Gewissermassen ein Musterbeispiel für die Instruktion des Beschuldigten ist schliesslich N.________’s Antwort auf die Frage, ob er wisse, ob die Straf- und Zivilklägerin einen Wohnungsschlüssel gehabt habe (pag. 19.18 f. Z. 241 ff.): Ja. Darf ich etwas erzählen. Ich wollte sagen, dass es in der Schweiz für jede Wohnung 2-3 Schlüssel gibt. A.________ [der Beschuldigte] hatte 2 Schlüssel dabei, als wir zum Flughafen fuhren. Er hat ihr gesagt am Flughafen, er gebe ihr die Schlüssel vor der Wohnungstür zusammen mit einem Blumenstrauss, damit sie die Türe als Willkommensgruss selber öffnen könne, was sie denn auch getan hat.