Sobald sie hierher gekommen sei, habe sie schlecht gespielt. Sie habe gesagt, der Beschuldigte habe sie geschlagen, aber das sei nicht so gewesen (zum Ganzen pag. 19.14 Z. 76 ff.). Es stimme auch nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung nicht habe verlassen können. Sie sei «immer» draussen gewesen. Zudem habe der Beschuldigte ihr gegenüber keine Gewalt angewandt. Der Beschuldigte habe sie nicht nur gern gehabt, sondern geliebt, wohingegen die Straf- und Zivilklägerin ihn höchstens gern gehabt habe (zum Ganzen pag. 19.18 Z. 211, Z. 215 und Z. 230 ff.).