19.10 Z. 328 f.). Sie habe mit dem Beschuldigten kein Sex haben wollen, vermutlich habe sie Angst gehabt (pag. 19.8 Z. 244 f., Z. 249 und Z. 264). N.________ gab an, der Beschuldigte sei ein lieber Junge, ein gesunder Mensch, der keine psychischen Krankheiten habe (pag. 19.13 Z. 42 f.). Zur Straf- und Zivilklägerin stehe er demgegenüber in einem schlechten Verhältnis. Sie sei eine schlechte Schauspielerin und ein schlechter Mensch. Sie kenne die Situation in Afghanistan. Sie habe die Sprache bereits gekonnt und habe im Internet «gegoogelt», was für Rechte Männer und Frauen in Europa und der Schweiz hätten. Sobald sie hierher gekommen sei, habe sie schlecht gespielt.