19.9 Z. 301 ff.). Zudem möchte sie sagen, dass sie bei der Straf- und Zivilklägerin, als sie sie letztmals gesehen habe, keine blauen Flecken festgestellt habe (pag. 19.9 Z. 305). Beim Verlesen des Protokolls ergänzte sie (pag. 19.10 Z. 308 ff.): «Betreffend diese Frage hat A.________ [der Beschuldigte] mir mitgeteilt, dass ich wegen Drohung und Gewalt aussagen muss. Er sagte mir, ich sei eine gute Zeugin, ich würde ihn gut kennen.». Schliesslich äusserte M.________, die Straf- und Zivilklägerin habe den Beschuldigten nicht geliebt, sie hätten kein gutes Verhältnis gehabt (pag. 19.10 Z. 328 f.).