35 dann bestehen keine Zweifel, dass die beiden vom Beschuldigten instruiert wurden und offensichtlich zu dessen Gunsten auszusagen versuchten. M.________ gab auf mehrmalige Nachfrage, ob sie nicht neugierig gewesen sei, weshalb der Beschuldigte sie als Zeugin angegeben habe, beispielsweise an, er habe ihr gesagt, beim Gericht sei ein Dossier gegen ihn hängig, weil er scheinbar ständig Gewalt gegenüber seiner Ehefrau angewandt habe. Sie sei hier, um zu sagen, dass der Beschuldigte eine sehr gute Person sei (zum Gazen pag. 19.9 Z. 301 ff.).