114 Z. 284). Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zumindest soweit das Kerngeschehen angehend als unglaubhaft. Sie stellen grösstenteils Schutzbehauptungen dar, auf die nicht abgestellt werden kann, und vermögen die glaubhafte Version der Straf- und Zivilklägerin nicht zu entkräften. 8.3.4 Zu den Aussagen der Zeugen M.________ und N.________, die beide als Zeuge befragt wurden (pag. 19.1 ff. und pag. 19.2 ff.), gehören zum Freundeskreis des Beschuldigten. Dieser informierte die Zeugen im Vorfeld über die Einvernahmen und trug ihnen offenbar vor, was sie konkret aussagen sollen.