Angesichts des Verhaltens der Straf- und Zivilklägerin nach dem 25. März 2018 und ihres Zustands in sämtlichen Einvernahmen ist aber immerhin davon auszugehen, dass seitens des Beschuldigten Trigger gesetzt wurden, die diese psychischen Probleme (wieder)aufleben liessen. Das traumatische Erlebnis, das die Straf- und Zivilklägerin gemäss eigenen Angaben in Afghanistan hatte, war dem Beschuldigten im Übrigen bekannt, gab er doch selbst an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm offenbart, dass sie psychische Probleme habe und sich deswegen den Männern nicht nähern könne (pag. 114 Z. 284).