Ob die der Straf- und Zivilklägerin in diesem Rahmen attestierte posttraumatische Belastungsstörung durch die Vorfälle in der Schweiz oder allenfalls durch das von ihr geschilderte Erlebnis in Afghanistan ausgelöst wurde, lässt sich nicht abschliessend klären. Angesichts des Verhaltens der Straf- und Zivilklägerin nach dem 25. März 2018 und ihres Zustands in sämtlichen Einvernahmen ist aber immerhin davon auszugehen, dass seitens des Beschuldigten Trigger gesetzt wurden, die diese psychischen Probleme (wieder)aufleben liessen.