Schliesslich ist erwiesen, dass sich die psychische Belastung der Straf- und Zivilklägerin während ihres 20-tägigen Aufenthalts beim Beschuldigten in der Schweiz derart verschlimmerte, dass ein Aufenthalt im Frauenhaus mit psychologischer Betreuung nötig wurde. Ob die der Straf- und Zivilklägerin in diesem Rahmen attestierte posttraumatische Belastungsstörung durch die Vorfälle in der Schweiz oder allenfalls durch das von ihr geschilderte Erlebnis in Afghanistan ausgelöst wurde, lässt sich nicht abschliessend klären.