digen konnte. Desgleichen hätte der Beschuldigte, wäre alles in Ordnung gewesen, die beiden Zeugen nicht aufbieten und instruieren müssen, um für ihn auszusagen (siehe E. 8.3.4 unten). Schliesslich ist erwiesen, dass sich die psychische Belastung der Straf- und Zivilklägerin während ihres 20-tägigen Aufenthalts beim Beschuldigten in der Schweiz derart verschlimmerte, dass ein Aufenthalt im Frauenhaus mit psychologischer Betreuung nötig wurde.