Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten zu den konkreten Vorwürfen nicht mit den erwiesenen Tatsachen in Einklang zu bringen. So macht es bei seiner Version, wonach zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin alles in bester Ordnung gewesen sei und er seine damalige Ehefrau weder körperlich bedrängt noch in der Wohnung eingeschlossen habe, wie bereits erwähnt keinen Sinn, dass die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung am Abend des 25. März 2018 fluchtartig verliess und die Nachbarn um Hilfe bat, obwohl sie weder über Geld noch ein Handyguthaben verfügte, geschweige denn jemand im Raum Bern kannte oder sich sprachlich verstän-