Zudem erklärte er, es sei für ihn kein Problem gewesen, dass sie alleine nach Lausanne gereist sei. Der Punkt sei aber gewesen, dass er gar nicht gewusst habe, um welche Person es sich dort handle. Sie habe ihm nicht erklärt, ob es eine Frau oder ein Mann gewesen sei (zum Ganzen pag. 113 Z. 243 ff und pag. 1159 Z. 27 ff.). Ferner war er wie bereits erwähnt stets der Ansicht, dass er das Recht auf «Vollzug der Ehe» – mithin auf Geschlechtsverkehr – mit seiner Ehefrau hatte. Dies belegen wie erwähnt diverse seiner Aussagen und insbesondere auch die Schilderung, er habe der Strafund Zivilklägerin gesagt, er müsse die Polizei informieren und sie nach Afghanistan