33 Übrigen kann auf die von der Vorinstanz ausführlich zitierten, nicht nachvollziehbaren, erstaunlichen und zeitlich nicht stimmigen Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 929 ff.). Der Beschuldigte machte die Straf- und Zivilklägerin auch wiederholt schlecht, während er sich selber als den Unschuldigen hinzustellen versuchte und sich klar in der Opferrolle darstellte, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht.