_ zutreffend ausführte (vgl. pag. 1182) – doch unverständlich, weshalb sich der Beschuldigte damals vor der «heutigen Situation» (den Anschuldigungen der Straf- und Zivilklägerin) hätte fürchten sollen, wenn aus seiner Sicht doch alles in bester Ordnung gewesen resp. nichts geschehen sein soll. Unlogisch ist auch die Erklärung, die Straf- und Zivilklägerin habe sich die von ihr geltend gemachte blutende Kratzwunde am Knie wohl selbst zugefügt, als sie am letzten Abend die Treppe runtergegangen sei (pag. 125 Z. 830 f.). Ferner macht es keinen Sinn, dass der Beschuldigte stets behauptete, er habe nur den Schlüssel des Schlafzimmers, nicht aber denjenigen des Badezimmers versteckt (pag.