Darum habe ich mich ihr nicht genähert». Auf Vorhalt, dass er sich gemäss eigenen Aussagen Sorgen um die Straf- und Zivilklägerin gemacht habe, dass sie etwas tue, was Probleme mit der Polizei geben könnte (pag. 114 Z. 297 f.) und auf Frage, ob er sich davor gefürchtet habe, dass genau das passieren könnte, was nun geschehen sei, erklärte der Beschuldigte, «ja, genau» (pag. 1160 Z. 5). Diese Antwort macht aber keinen Sinn, ist – wie Rechtsanwältin D.________ zutreffend ausführte (vgl. pag.