Auf Vorhalte und «heikle» Fragen reagierte der Beschuldigte – wenn er diese denn nicht nur pauschal bestritt – sodann mehrfach mit unlogischen, ausweichenden Erklärungen, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass er nicht die Wahrheit sagt. Als ihm vorgehalten wurde, dass er die Straf- und Zivilklägerin am Arm gepackt und ihr eine Ohrfeige verpasst haben soll, antwortete er beispielsweise unverständlich (pag. 119 Z. 503): «Nein, nein. Ich habe immer solche Angst gehabt von solchen Aktionen. Darum habe ich mich ihr nicht genähert».