Wäre zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin – wie ersterer behauptete – effektiv alles in bester Ordnung gewesen, dann hätte es für die Straf- und Zivilklägerin im Übrigen keinen Grund gegeben, die Wohnung bereits nach 20 Tagen des Zusammenlebens zu verlassen und bei den Nachbarn um Hilfe zu bitten. Auf Vorhalte und «heikle» Fragen reagierte der Beschuldigte – wenn er diese denn nicht nur pauschal bestritt – sodann mehrfach mit unlogischen, ausweichenden Erklärungen, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass er nicht die Wahrheit sagt.