Die Aussagen, wonach er der Straf- und Zivilklägerin in den 20 Tagen «nie zu nahe gekommen» sei und «nie solche Dinge getan» hätte, sind damit schlicht unglaubhaft. Wäre zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin – wie ersterer behauptete – effektiv alles in bester Ordnung gewesen, dann hätte es für die Straf- und Zivilklägerin im Übrigen keinen Grund gegeben, die Wohnung bereits nach 20 Tagen des Zusammenlebens zu verlassen und bei den Nachbarn um Hilfe zu bitten.