Zum weiteren Nebengeschehen äusserte sich der Beschuldigte teilweise jedoch widersprüchlich. Insoweit kann auf die sorgfältige Auflistung seiner Aussagen durch die Vorinstanz betreffend den angeblich tiefen Preis von Telefonaten nach Afghanistan, die Absicht der Konsultation eines Arztes für die Straf- und Zivilklägerin, den Zeitpunkt der Einschaltung der Polizei und die Frage, wann der Geschlechtsverkehr zwischen den Eheleuten ein Thema gewesen sei, verwiesen werden (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 927).