135 Z. 181 ff.). Schliesslich schilderte er mehrfach nachvollziehbar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht an den Ausflügen habe beteiligen wollen und die meiste Zeit mit dem Handy beschäftigt gewesen sei (u.a. pag. 827 Z. 32 ff., pag. 1154 Z. 22 f., pag. 1155 Z. 18). Letzteres wird durch sein Eingeständnis untermauert, wonach er das Internet zwei- oder dreimal abgeschaltet habe, damit sie aufhöre, zu telefonieren (pag. 123 Z. 732). Zum weiteren Nebengeschehen äusserte sich der Beschuldigte teilweise jedoch widersprüchlich.