926 ff.). Soweit das Kennenlernen, die Heirat und die Papierbeschaffung für die Einreise in die Schweiz angehend, stimmen die Aussagen des Beschuldigten – wie unter Erwägung 7.1 festgehalten – mit denjenigen der Straf- und Zivilklägerin überein. Weiter beschrieb der Beschuldigte wie die Straf- und Zivilklägerin, dass er sie einmal zum Bahnhof Bern gebracht und ihr ein Zugticket nach Lausanne gekauft habe, damit sie Freunde besuchen könne (u.a. pag. 135 Z. 181 ff.).