Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin enthalten nach den voranstehenden Ausführungen zahlreiche Realkennzeichen. Auf ihre glaubhafte Version ist vollumfänglich abzustellen. 8.3.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Betreffend die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer im Wesentlichen anschliesst (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 926 ff.).