Schliesslich schilderte die Straf- und Zivilklägerin mehrfach eindrücklich, dass sie in Afghanistan ein gutes Leben, eine Arbeit, ein Verdienst sowie Freunde und ihre Familie gehabt habe und deshalb gar nicht in die Schweiz habe kommen wollen, was sie – weil sie sich vom Beschuldigten entfernt habe – nun alles verloren habe. Für eine falsche Anschuldigung seitens der Straf- und Zivilklägerin gegenüber ihrem damaligen Ehemann bestehen mithin schlicht keine Anhaltspunkte. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin enthalten nach den voranstehenden Ausführungen zahlreiche Realkennzeichen.