So hätte sie gemäss Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) ohne Weiteres eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie sich erst nach drei Jahren Ehe vom Beschuldigten getrennt hätte oder wenn hätte angenommen werden müssen, dass ihr im Heimatland schwerwiegende Folgen drohten. Die Straf- und Zivilklägerin hätte demzufolge keine häusliche Gewalt geltend machen und all die