Der Beschuldigte hatte demgegenüber keine plausible Erklärung dafür, weshalb sich die Straf- und Zivilklägerin damals ins Frauenhaus begab, sondern sagte einzig, sie sei zu den Nachbarn gegangen. Schliesslich steht entgegen der Ansicht des Beschuldigten und von Rechtsanwalt B.________ (vgl. u.a. pag. 1164 und pag. 1183) ausser Frage, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vorwürfe erfand, um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erlangen. Wie Rechtsanwältin D.________ zutreffend ausführte (vgl. pag. 1179 f.), hätte die Straf- und Zivilklägerin auf deutlich einfacherem Weg an eine Aufenthaltsbewilligung kommen können. So hätte sie gemäss Art.