In der Folge setzte er sich dennoch über ihren explizit geäusserten Willen hinweg und bedrängte sie immer wieder körperlich. Dass die Straf- und Zivilklägerin ihn daher als sexsüchtige Person wahrnahm, die – wie sie es nannte – durstig nach Intimitäten war, erstaunt nicht. Auch ansonsten finden sich in ihren Aussagen keinerlei Aggravationstendenzen. Die Straf- und Zivilklägerin nahm den Beschuldigten – wie aufgezeigt – im Gegenteil teilweise gar in Schutz. Des Weiteren untermauerte sie ihre Schilderungen immer wieder mit erlebten Emotionen und beschrieb ihre Gefühle. Zudem nannte sie mehrfach spezielle, originelle Details und erzählte Nebensächlichkeiten.