_ nicht als Aggravation zu werten (vgl. pag. 1167 f.). Desgleichen ist die Aussage, der Beschuldigte sei wie ein wilder Sexsüchtiger gewesen, nicht als übermässige Belastung anzusehen. Aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin und in Anbetracht der Situation, in der sie sich damals befand, ist diese Aussage verständlich. Die Straf- und Zivilklägerin war sexuell komplett unerfahren, als sie zum Beschuldigten in die Schweiz reiste, und wollte aufgrund ihrer Vorgeschichte in Afghanistan (vorerst) keinen sexuellen Kontakt mit ihm. Sie erklärte dies dem Beschuldigten. In der Folge setzte er sich dennoch über ihren explizit geäusserten Willen hinweg und bedrängte sie immer wieder körperlich.