Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vorwürfe von Anfang an – soweit ihr dies zu Beginn möglich war – offenbarte und anschliessend stets detaillierter und im Wesentlichen gleichbleibend, nachvollziehbar, stimmig und authentisch erzählte. Während sie in der ersten Einvernahme noch kaum Einzelheiten zu den Vorfällen im Bade-, im Wohn- und im Schlafzimmer schildern konnte, war es ihr mit der Zeit möglich, die Vorfälle exakt zu berichten. Dies ist entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt B.________ nicht als Aggravation zu werten (vgl. pag.