Zudem ist gestützt darauf verständlich, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nach Lausanne reisen liess, zumal er sich erhoffte, dass sich die Straf- und Zivilklägerin seinem Wunsch, die Ehe zu vollziehen, danach stellen würde. Die Vorfälle im Bade- und Wohnzimmer schilderte die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich im Wesentlichen wie in den vorherigen Einvernahmen, aber relativ knapp. Sie musste dabei stets weinen und betonte mehrfach, dass sie es nicht weiter erzählen könne, dass ihr schlecht werde und sie hoffe, dass es irgendwo ende (pag. 1140 Z. 1 ff.). Den Vorfall im Schlafzimmer konnte sie schliesslich nicht erneut erzählen.