Sie hätten darüber gesprochen, dass sie zu einer Psychologin gehen sollten, um über die Probleme zu sprechen. Der Beschuldigte habe aber nicht über seine Probleme sprechen wollen und ihr deshalb die Erlaubnis gegeben, ein Tag ihre Kollegin zu besuchen (zum Ganzen pag. 1143 Z. 1 ff.). Diese Erklärung ist überzeugend und passt ins Gesamtbild. Zudem ist gestützt darauf verständlich, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nach Lausanne reisen liess, zumal er sich erhoffte, dass sich die Straf- und Zivilklägerin seinem Wunsch, die Ehe zu vollziehen, danach stellen würde.