803 f. Z. 33 ff.). Diese Aussagen belegen, dass die Straf- und Zivilklägerin auf heikle Vorhalte und Unterstellungen mit äusserst nachvollziehbaren, überzeugenden Erklärungen reagierte, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreicht. In der Berufungsverhandlung (pag. 1135 ff.) bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre früheren Aussagen und erklärte, sie habe weder Ergänzungen noch Änderungen dazu (pag. 1135 Z. 41). Weiter erwähnte sie, die Tür sei bis am letzten Tag, als der Beschuldigte sie rausgeworfen habe, immer abgeschlossen gewesen (pag. 1138 Z. 11). Sie hätten die Wohnung immer zusammen verlassen, auch als sie nach Lausanne gereist sei.