800 Z. 7 ff.). Auf Vorhalt, der Beschuldigte mache geltend, sie sei gar nie an einem Zusammenleben mit ihm interessiert gewesen und habe die Vorwürfe erfunden, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie sei nicht an einer Aufenthaltsbewilligung interessiert gewesen. Sie habe gar nicht in die Schweiz kommen wollen. Ihr Leben in Afghanistan sei sehr gut gewesen (zum Ganzen pag. 803 Z. 19 f.). Auf Vorhalt, dass auch der Zeuge N.________ gesagt habe, sie habe den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt und sei ein schlechter Mensch, entgegnete die Straf- und Zivilklägerin, wenn sie ein schlechter Mensch