Ferner wurde die Straf- und Zivilklägerin, wie erwähnt, mit einer Übersetzung befragt, was eine weitere Erklärung für gewisse Widersprüche sein könnte. Es fiel der Straf- und Zivilklägerin auch in der vierten Einvernahme sichtlich schwer, über die Geschehnisse zu sprechen. Sie weinte immer wieder, als sie die Vorfälle erzählten musste, atmete nervös, zitterte, begann zu schluchzen, bat um einen kurzen Unterbruch, sagte, sie könne es nicht erzählen und weinte schliesslich auch während der Rückübersetzung des Protokolls (pag. 83 Z. 432 ff., pag. 85 Z. 522 f. und Z. 532, pag. 88 Z. 648, pag. 92 Z. 770, Z. 793 und Z. 800 f., pag. 93 Z. 833, pag. 102 Z. 1164 und Z. 1169 ff.).