Klar vermischte sie gewisse Dinge und äusserte weniger Details als in der dritten Einvernahme. In Anbetracht des Zeitablaufs, des Erlebten und des Umstands, dass die Straf- und Zivilklägerin das Geschehene offensichtlich verdrängen sowie vergessen möchte und zuvor bereits dreimal ausführlich befragt wurde, ist, wie einleitend erwähnt, nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr exakt an alle Details erinnern konnte resp. diese gegebenenfalls nicht ein weiteres Mal schildern wollte und Kleinigkeiten durcheinander brachte. Ferner wurde die Straf- und Zivilklägerin, wie erwähnt, mit einer Übersetzung befragt, was eine weitere Erklärung für gewisse Widersprüche sein könnte.