28 dann in einer Kammer bei der Küche ein Wohnungsschlüssel gefunden (pag. 87 Z. 273 und pag. 88 Z. 284 ff.). Die drei Vorfälle im Bade-, im Wohn- und im Esszimmer schilderte die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls im Wesentlichen gleich wie in den früheren Einvernahmen (pag. 82 ff. Z. 418 ff., pag. 88 ff. Z. 622 ff. und pag. 92 ff. Z. 767 ff.). Klar vermischte sie gewisse Dinge und äusserte weniger Details als in der dritten Einvernahme.