In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 (pag. 71 ff.) schilderte die Straf- und Zivilklägerin das Zusammenleben mit dem Beschuldigten gleich wie in den früheren Einvernahmen und erwähnte beispielsweise, sie habe die Wohnung nie alleine verlassen können, weil die Tür immer verschlossen gewesen sei (pag. 76 Z. 165 f.). Wenn sie die Wohnung verlassen hätten, sei sie stets vom Beschuldigten begleitet worden. Als sie mit dem Zug in eine andere Stadt habe fahren wollen, um ihre Freundin zu besuchen, habe der Beschuldigte sie an den Bahnhof Bern begleitet (zum Ganzen pag. 76 Z. 186 ff.). Am Ende der 20 Tage habe sie