67 Z. 667 f.). Weiter schilderte sie originell, er habe versucht, vaginal und in ihr «Po-Loch» einzudringen (pag. 67 Z. 675 ff.). Auf Frage, wann sie ohnmächtig geworden sei, äusserte die Straf- und Zivilklägerin, in dem Moment, als sich der Beschuldigte mit seinem Geschlechtsteil «vorbereitet hatte» und bereit gewesen sei, in sie einzudringen. Mit sich vorbereiten meine sie, dass er eine «Rauf- und Runter-Bewegung» gemacht und sich an ihr gerieben habe (zum Ganzen pag. 67 Z. 687 ff.). Die Aussagen in der dritten Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin strotzen zusammengefasst von Realkennzeichen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 (pag.