All diese Umstände legen nahe, dass die Straf- und Zivilklägerin Selbsterlebtes berichtet und die Wahrheit sagt. Im Anschluss an die freie Erzählung der drei konkreten Vorfälle wurde die Straf- und Zivilklägerin zu Details befragt. Dabei fällt auf, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten erneut nicht unnötig belastete und beispielsweise die Frage, ob er in sie habe eindringen können, verneinte (pag. 67 Z. 664 und Z. 681), was ihre Ehrlichkeit untermauert. Auf Frage, weshalb er nicht in sie habe eindringen können, erklärte sie zudem nachvollziehbar, sie habe sich gewehrt und versucht, sich zu befreien, indem sie sich hin- und her bewegt habe (pag. 67 Z. 667 f.).