Sie schilderte auch Komplikationen (bspw., dass der Beschuldigte ihr die Unterhose im Wohnzimmer nicht ganz habe ausziehen können, weil sie sich immer gewehrt und sie festgehalten habe) und Gedankengängen bzw. Überlegungen, die sie sich gemacht habe (bspw., dass sie ihren Pass im Rucksack versteckt und dem Beschuldigten nicht gegeben habe, weil sie befürchtet habe, dass er sie nach Afghanistan zurückschicken werde; dass sie den Schlüssel ins Schloss gesteckt habe, damit der Beschuldigte von aussen nicht habe öffnen können). All diese Umstände legen nahe, dass die Straf- und Zivilklägerin Selbsterlebtes berichtet und die Wahrheit sagt.