42 Z. 421, Z. 450 und Z. 453 sowie pag. 44 Z. 539). Ferner erklärte sie eindrücklich, was eine Heirat in Afghanistan für eine Frau bedeutet bzw., dass eine verheiratete Frau bei ihrem Mann bleiben müsse, egal ob er gut oder schlecht zu ihr sei. Schliesslich sage man, man gehe in einem weissen Kleid zum Ehemann und komme mit weissen Kleidern (gemeint ist das Tuch, in welches Tote eingewickelt werden) zurück (zum Ganzen pag. 43 Z. 468 ff.). Soweit möglich decken sich die zweiten Aussagen im Übrigen vollumfänglich mit den ersten Angaben der Straf- und Zivilklägerin und enthalten mithin diverse Realitätskriterien. In der dritten polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2019 (pag.