, hatte indes nach wie vor Mühe, detailliert darüber zu sprechen. Sie machte den Beschuldigten wiederum nicht übermässig schlecht, sondern wiederholte, mit dem an den Haaren ziehen, habe er ihr Zuneigung zeigen wollen (pag. 37 Z. 195). Zudem stellte sie klar, dass er ihr das Messer nie an den Hals gehalten habe (pag. 40 Z. 309 f.). Die Straf- und Zivilklägerin gab auch Gespräche zwischen ihr und dem Beschuldigten wieder (u.a. pag. 39 Z. 258 f. und Z. 269, pag. 40 Z. 351 ff., pag. 43 Z. 457 ff., pag. 44 Z. 554 ff., pag. 45 Z. 579 ff., pag. 46 Z. 627 ff. und Z. 652 f.) und beschreib eindrücklich ihren Gefühlszustand (u.a. pag. 40 Z. 319, pag. 42 Z. 421, Z. 450 und Z. 453 sowie pag.