Der Beschuldigte habe nichts dafür unternommen, damit sie hier bleiben dürfe. Hätte sie nach Afghanistan zurückkehren müssen, wäre sie getötet worden (zum Ganzen pag. 43 Z. 457 ff.). In der Folge wurde die Straf- und Zivilklägerin gebeten, die drei Male, als sie das Bewusstsein verloren habe, zu erzählen, worauf sie in freier Rede berichtete, beim ersten Mal sei sie im Badezimmer gewesen. Am Anfang sei der Schlüssel der Badezimmertür noch da gewesen, später habe der Beschuldigte den Schlüssel entfernt, so dass man die Tür nicht habe abschliessen können. Sie habe das Wasser angelassen und ihre Klamotten ausziehen wollen.