40 Z. 326 ff.). Der Beschuldigte habe die Drohungen auch mit seinem Benehmen gezeigt. So habe er stets die Tür hinter sich abgeschlossen, wenn er das Haus verlassen habe (pag. 41 Z. 360 f. und pag. 43 Z. 484 f.). Erst am Schluss des 20-tägigen Aufenthalts habe sie in der Kammer der Küche ein Ersatzschlüssel gefunden (pag. 43 Z. 503 und pag. 44 Z. 542). Sie sei wie eine Gefangene gewesen (pag. 42 Z. 423). Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, wenn sie ihm nicht folge, dann schicke er sie nach Afghanistan zurück. Sie wisse selber, dass sie nur für kurze Zeit hierbleiben dürfe, bald sei ihr Visum zu Ende. Der Beschuldigte habe nichts dafür unternommen, damit sie hier bleiben dürfe.