22 und behauptet, sie hätte sich umbringen wollen (zum Ganzen pag. 39 Z. 302 ff.). Er sei aber nie derart mit dem Messer auf sie losgegangen, dass er ihr dieses an den Hals gehalten hätte (pag. 40 Z. 309 f.). Er habe ihr vor allem auch psychische Schmerzen zugefügt (pag. 40 Z. 318 und Z. 323). Wenn er in der Nacht ins Zimmer gekommen sei, habe er mit unschönen Worten angefangen. Er habe ihr – wie die Straf- und Zivilklägerin weinend erzählte – mit Gewalt die Kleider ausziehen und mit Gewalt mit ihr schlafen wollen, obwohl er gewusst habe, dass sie «da» Probleme habe (zum Ganzen pag. 40 Z. 326 ff.).